Erbrecht, April 2019
von uwe czelinski
Ein nicht mehr vorhandenes Testament ist nicht allein wegen seiner Unauffindbarkeit ungültig. Dass es vorhanden war, kann im Nachhinein mit allen Beweismitteln festgestellt werden. Es kann auch nicht ohne weiteres vermutet werden, dass es vom Erblasser vernichtet wurde und daher als widerrufen gilt.
OLG Köln Urteil vom 19.07.2018
OLG Braunschweig Beschl. v. 16.3.18