Familien-und Erbrecht, Januar 2019
von uwe czelinski
Es geht um die gemeinschaftliche Immobilie im Familien- u. im Erbrecht. Kommt es zu keinem Einvernehmen über die Verwertung, bleibt nur der Weg über die Auseinandersetzungsversteigerug.
Empfehlung:
Immer Beitritt erklären, sofern nicht selbst Antagsteller! Damit wird man mit "Herr des Verfahrens". Erklärung nach Möglichkeit aber erst, wenn das Gericht den Gutachter zur Erstellung des Verkehrswertes durch Beschluss eingesetzt hat, denn das geschieht nur dann, wenn der Antragsteller den Kostenvorschuss hierfür eingezahlt hat. Der Beitretende wird somit nicht in die Kostenvorschußpflicht für den Gutachter einbezogen.