Familienrecht, Dezember 2019

von uwe czelinski

Auch bei sehr hohem Einkommen des Pflichtigen bemisst sich der Unterhaltsbedarf nach einer Quote des Einkommens.

Mit Beschluss vom 25.9.2019 stellt der Bundesgerichtshof klar:

Bis zur Höhe des Doppelten des höchsten Einkommensbetrags, der in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesen ist, spricht eine Vermutung dafür, dass dieser vollständig für den Lebensbedarf der Familie verwendet worden ist. Der Unterhaltsbedarf kann in diesem Fall ohne Darlegung der konkreten Einkommensverwendung nach der Einkommensquote bemessen werden.

Soweit das Einkommen darüber hinausgeht, hat der Unterhaltsberechtigte, wenn er dennoch Unterhalt nach der Quotenmethode begehrt, die entsprechende Verwendung des Einkommens für den Lebensbedarf darzulegen und in vollem Umfang zu beweisen, falls der Pflichtige bestreitet

 

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