Familienrecht, Januar 2021

von uwe czelinski

Seit dem 1. Januar 2020 ist das Angehörigenentlastungsgesetz in Kraft. Das bringt vor allem für Kinder, die ihren Eltern grundsätzlich unterhaltsverpflichtet sind, interessante Änderungen.

So kann der Staat wegen ungedeckter Kosten (beispielsweise für ein Pflegeheim) nur dann auf ein Kind zurückgreifen, wenn dessen Jahresbruttoeinkommen 100.000 Euro übersteigt. Es wird aber von Gesetzes wegen vermutet, dass dies nicht der Fall. Der Staat muss diese Vermutung also widerlegen und sich beim Elternteil über die Einkommensverhältnisse des Kindes informieren. Erst wenn sich daraus Anhaltspunkte für ein Einkommen über 100.000 Euro ergeben, ist das Kund auskunfts- und gegebenenfalls unterhaltspflichtig.

Noch unklar ist, wie anschließend die Berechnung des Unterhalts vorgenommen wird.

Zurück